Erwachsenenvertretung

Gemeinsames Eigentum an sonstigen Liegenschaften

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten können Liegenschaften (z.B. Grundstück, Haus) gemeinsam erwerben und im gewünschten Verhältnis (z.B. zu gleichen Teilen) als Eigentümerinnen/Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchseintragung).

Achtung

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten können kein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot an der gemeinsamen Liegenschaft ins Grundbuch eintragen lassen (Grundbuchseintragung). Somit kann eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ohne Zustimmung der anderen/des anderen über ihren/seinen Anteil an der Liegenschaft verfügen.

Mögliche Vorgehensweisen bei einer Trennung:

Auszahlung des Lebensgefährten

Wird eine Lebensgemeinschaft beendet, kann die Mehrheitseigentümerin/der Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte die andere Lebensgefährtin/den anderen Lebensgefährten auszahlen. Dies ist allerdings nur bei entsprechender Einigung der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten möglich.

Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer eine Teilungsklage gegen die andere/den anderen einbringen. Die Liegenschaft wird dann real geteilt und entweder aufgeteilt oder versteigert und der Erlös anteilsmäßig zwischen beiden aufgeteilt.

Sonstige Vereinbarungen

Wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann sie/er unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohn- und Nutzungsrecht ins Grundbuch eintragen lassen (Grundbuchseintragung). Somit ist garantiert, dass sie/er im Trennungsfall nicht ausziehen muss.

Auch die andere Lebensgefährtin/der andere Lebensgefährte, die/der auf den weiteren Verbleib im Haus (in der Wohnung) verzichtet, kann sich im Vorhinein absichern. Sie/er könnte sich für ihren/seinen Beitrag am Hausbau ein Pfandrecht in der Höhe der von ihr/ihm eingebrachten Mittel einräumen lassen.

Im Falle einer Vereinbarung über ein Wohn- und Nutzungsrecht achten Sie bitte darauf, das Pfandrecht im Rang vor diesem eintragen zu lassen, da sich der Rang einer Grundbuchseintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs richtet. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.

Achten Sie jedenfalls darauf, dass Ihre Beitragsleistungen für die Finanzierung und Erhaltung der Wohnung oder des Hauses nachweisbar sind.

Haben Sie Rechnungen bezahlt, dann lassen Sie diese auf Ihren Namen ausstellen. Widmen Sie Überweisungen auf das Konto Ihrer Lebensgefährtin/Ihres Lebensgefährten mit exakter Definition (z.B. "5.000 Euro zur Begleichung der Rechnung des Elektrikers") und führen Sie die Zahlungen von Ihrem Konto durch.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer