Erwachsenenvertretung

Allgemeines und Voraussetzungen für das Radfahren

Begriffsbestimmungen – Radfahranlagen

Radfahranlage

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege und Radfahrerüberfahrten.

Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen ist ein für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, dessen Verlauf wiederholt mit Fahrradsymbolen markiert ist.

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen ist eine spezielle Art von Radfahrstreifen, der dort eingerichtet ist, wo die Fahrbahnbreite für einen reinen Radfahrstreifen nicht ausreicht. Einen Mehrzweckstreifen dürfen auch andere Fahrzeuge als Fahrräder befahren, wenn

  • der links daran angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder
  • Richtungspfeile auf der Fahrbahn das Befahren des Mehrzweckstreifens für das Einordnen anordnen.

Beim Befahren eines Mehrzweckstreifens muss Radfahrerinnen/Radfahrern der Vorrang eingeräumt werden.

Hinweis

Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie (unterbrochene Sperrlinie) vom daneben liegenden Fahrstreifen abgegrenzt.

Radweg

Radwege sind nicht Teil der Fahrbahn, sondern von dieser baulich getrennt und ausschließlich für Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt.

Geh- und Radweg

Ein Geh- und Radweg ist ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter Weg. Auf dem Verkehrszeichen, das diesen Weg kennzeichnet, ist dargestellt, ob der Fußgänger- und Fahrradverkehr gemeinsam oder getrennt geführt wird. Bei getrennter Verkehrsführung ist am Verkehrszeichen erkennbar, auf welcher Seite Fußgängerinnen/Fußgänger gehen und auf welcher Seite Radfahrerinnen/Radfahrer fahren müssen.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Radfahrerinnen/Radfahrer auf Geh- und Radwegen so verhalten, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht gefährdet werden.

Radfahrerüberfahrt

Radfahrerüberfahrten dienen, ähnlich den Schutzwegen ("Zebrastreifen") für Fußgängerinnen/Fußgänger, der Überquerung der Fahrbahn mit einem Fahrrad. Sie sind durch weiße Blockmarkierungen gekennzeichnet. Befindet sich direkt neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg, kann auf dieser Seite die Blockmarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines (gemischten) Geh- und Radweges für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmt, so sind die Quadrate der Blockmarkierungen beiderseits des Schutzweges versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges angebracht.

Ausstattung von Fahrrädern

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung, welche seit 1. Mai 2001 in Kraft ist, hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Weitere Informationen zur Ausstattung von Fahrrädern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Elektrofahrräder

Elektrofahrräder, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter den Fahrradbegriff und damit unter die Fahrradbestimmungen:

  • Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt
  • Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Rechtsgrundlagen

§ 2 ff Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie