Aufenthalt in Österreich

Leben in der Stadt Gloggnitz

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion im Sommer 2013 auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Diese werden dann aktualisiert, wenn uns die entsprechenden Gemeinden bzw. Städte Änderungen bekanntgeben. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebener Rasenmäher

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebener Motorsensen, Vertikutiergeräte, Motorsägen, Kreissägen und Häcksler

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr 

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an den angeführten Orten immer mit einem Maulkorb zu versehen.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für

  • Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder
  • Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

Hundekot

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Bauhof der Stadtgemeinde Gloggnitz
Wiener Straße 87
2640 Gloggnitz

Abfallarten: Grünschnitt und Laub, Speiseöl und Speisefette, Spritzen; Alteisen und Sperrmüll jeden ersten Freitag im Monat in der Zeit von 7 bis 17 Uhr; Sondermüll zwei Mal jährlich (Frühjahr und Herbst); Batterien und Medikamente an stationären Boxen am Sparkassenplatz, Wiener Straße  (Pensionistenheim), Weissenbachstraße , Aue (Parkplatz Schenke), Stuppacher Straße; Alttextilien
Altkleidercontainer Wiener Straße 8 bei Sparmarkt, Naturbad Gloggnitz und Wiener Straße 51 bei Billa

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 6 bis 14 Uhr
  • jeden 1. und 3. Dienstag im Monat
    • 14 bis 16 Uhr

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Gloggnitz
Sparkassenplatz 5
2640 Gloggnitz

Telefon: +43 2662 42 401
Fax: +43 2662 42 401 31
E-Mail: stadtgemeinde@gloggnitz.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 15:30 Uhr
  • Dienstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 19 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Letzte Aktualisierung: 14. August 2013

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion