Aufenthalt in Österreich

Leben in der Gemeinde Haibach ob der Donau

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

zu unterlassen:

  • Samstag
    • mittags und nachmittags
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Hinweis

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verwendung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreiniger usw.

zu unterlassen:

  • Samstag
    • mittags und nachmittags
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Hinweis

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Container für Altglas, Kunststoffbehälter und Blech/Dosen stehen am Bauhofvorplatz in Haibach,
beim Bauhoflager oberhalb der Kläranlage und am Parkplatz Gugler in Schlögen und können jederzeit benützt werden (mit Ausnahme in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr!).
Kunststoff mit Ende 2014 Umstellung auf den Gelben Sack.

Müllabfuhr, mobile Altstoffsammelinsel, Biotonne:
 Termine und Details entnehmen Sie bitte der Gemeindehomepage oder den amtlichen Gemeindenachrichten.

Nibelungen Kompost 
Sieberstal 1
4083 Haibach ob der Donau

Telefon: +43 664 369 59 94  oder +43 7279 85 427

Öffnungszeiten:

Dezember bis Februar

  • Samstag 
    • 9 bis 11 Uhr

März bis November

  • Freitag
    • 14 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Kränze, Bukets und Gestecke sind von Schleifen, Drähten, Plastik etc. zu trennen, da lediglich der Grünschnitt in der Kompostieranlage entsorgt werden kann.

Tierkörperentsorgung - Tierkörpersammelstelle Schenkenfelden
Feuerwehrhaus
Katharinenweg 2
4083 Haibach ob der Donau

Telefon +43 7214 70 170  

Abfälle tierischen Ursprungs (Kleintiere wie Katzen, Hamster,...) können im Tier-Kadaver-Container im Kellergeschoß des Feuerwehrhauses entsorgt werden. 

In den meisten Fällen werden die toten Tiere direkt von den Bauernhöfen, vom Haushalt der Heimtierbesitzer, oder den tierärztlichen Praxen abgeholt. Das unkontrollierte "Beerdigen" von Nutztieren, aber auch von Heimtieren ist verboten.

Tipp

Wenn ein meldepflichtiges Haustier (Hund,...) verendet, so muss dies auch am Gemeindeamt gemeldet werden, damit die Verrechnung der Hundegebühr für das folgende Kalenderjahr eingestellt werden kann.

Altstoffsammelzentrum Hartkirchen
Schaunbergstraße 27
4081 Hartkirchen

Telefon: +43 7273 67 30 

Öffnungszeiten:

  • Dienstag
    • 13 bis 19 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Haibach an der Donau
Kirchplatz 4
4083 Haibach

Telefon: +43 7279 82 35/0
Fax: +43 7279 82 35/16
E-Mail: gemeinde@haibach-donau.at

Amtsstunden:

  • Montag  
    • 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr
  • Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion