Leben in der Gemeinde Mattsee

Hinweis: Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.) Rasenmähen Tätigkeit: Rasenmähen gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums verboten: werktags (Montag bis Samstag)  12 bis 13:30 Uhr, 20 bis 7 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig, , Sonstige Haus- und Gartenarbeiten Tätigkeit: Verwendung lärmverursachender Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräte gilt nicht für: Vereine in Ausübung eines anerkannten Brauchtums werktags (Montag bis Samstag) 12 bis 13:30 Uhr, 20 bis 7 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig, , Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)  Autowaschen Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel: Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Warmlaufenlassen des Motors Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden. Lärmbelästigung durch Mopeds Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder, den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen., Schneeräumung und Streupflicht Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Hundehaltung Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.  Maulkorb- bzw. Leinenzwang Verordnung der Gemeinde: Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen von der Begleitperson so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Diese Verpflichtung gilt außerhalb von Ortsgebieten (Ortstafel, Ortsende), Siedlungen und Weilern nicht, wenn das Tier bei Fuß geht oder, wenn die Begleitperson mit dem Hund eine Ausbildung (Begleithunde 2, Jagdgebrauchshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung) absolviert hat oder das Tier jederzeit nachweislich beherrschen kann, und keine anderen Personen in Sichtweite sind,, kein Weidevieh in Sichtweite ist oder, das Tier nicht bewaldete Flächen betritt., , Anzeigen über Verwaltungsübertretungen im Sinne dieser Verordnung nimmt das Gemeindeamt zur Weiterleitung an die Bezirksverwaltungsbehörde entgegen. Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen ist verboten. Landesgesetzliche Bestimmung: Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen. Hundekot Verordnung der Gemeinde: Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen muss Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen. Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Müll Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde. Elektrogeräte, Handys, Batterien etc. Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis: Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde Altstoffsammelhof der Marktgemeinde Mattsee Zellhof 9  5163 Mattsee Abfallarten: Altpapier, Karton, Kunststoff- und Metallverpackungen, Glasverpackungen, Grünabfall, Sperrabfall, Altholz, Altreifen, Flachglas, Altkleider und Schuhe, Alteisen, Elektroaltgeräte, Kühlgeräte, Leuchtstofflampen, Energiesparlampen, Autobatterien, Gerätebatterien, Problemstoffe (z.B. Altöl, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Spraydosen, Gifte, Chemikalien), Altspeisefett und Altöl. Öffnungszeiten Sommer Winter Montag und Mittwoch 13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr Freitag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr   13 bis 17 Uhr 13 bis 16 Uhr Samstag 9 bis 12 Uhr 9 bis 12 Uhr Die Umstellung von Sommer auf Winter entspricht dem Datum der Zeitumstellung. Kontaktdaten der Gemeinde Marktgemeinde Mattsee Gemeindeweg 1 5163 Mattsee Telefon: +43 6217 7885/0 Fax: +43 6217 7885/16 E-Mail: marktgemeinde@mattsee.at Amtsstunden: Montag 8 bis 12 Uhr, 14 bis 19 Uhr, , Dienstag bis Donnerstag 8 bis 12 Uhr, , Freitag Nur mit Terminvereinbarung, , Website der Marktgemeinde Mattsee Statistische Daten der Gemeinde Weiterführende Links Störungen durch Nachbarn  , Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht  , Haltung von Hunden  , Abfall  , Rechtsgrundlagen Kraftfahrgesetz (KFG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Wasserrechtsgesetz (WRG), Salzburger Landessicherheitsgesetz , Hundeleinenzwangverordnung 2010 der Marktgemeinde Mattsee,
Letzte Aktualisierung: 05.05.2026
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