Arten der Beschäftigung

Haltung von Listenhunden in Tirol

In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Hat ein Hund, egal welcher Rasse, ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird die Halterin/der Halter mit schriftlichem Bescheid von der Behörde dazu aufgefordert, den Hund einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt vorzuführen. Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt beurteilt dann, ob der Hund "auffällig", also u.U. gefährlich, ist. Ist der Hund "auffällig", hat die Amtstierärztin/der Amtstierarzt dies der Behörde bekanntzugeben.

Wurde ein Hund, egal welcher Rasse, von der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt als "auffällig" beurteilt, hat die Behörde Maulkorb- und/oder Leinenzwang über ihn zu verhängen. Überlässt die Halterin/der Halter eines solchen Hundes das Tier einer anderen Person, hat er diese ausdrücklich auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen.

Gewissen Personen kann das Halten von als "auffällig" beurteilten Hunden untersagt werden, z.B.:

  • Personen, die einen als "auffällig" beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen
  • Personen, die den "auffälligen" Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält
  • Alkohol- oder suchtkranken Personen
  • Personen, die wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurden
  • Personen, die vorsätzlich z.B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen haben

Wird trotz Verbotes der Behörde ein Hund gehalten, kann die Behörde der Halterin/dem Halter den Hund abnehmen.

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion