Alleinerziehung

Übungsfahrten mit der Begleitperson

Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten durchzuführen. Es müssen Übungsfahrten im Ausmaß von mindestens 1.000 km absolviert werden. Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Tipp

Es wird empfohlen, vor Beginn der Übungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die Führerscheinwerberin/den Führerscheinwerber dort zu melden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Jede Übungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden. Das Fahrtenprotokoll ist der Behörde vorzulegen.

Bei den Übungsfahrten sind folgende Dokumente mitzuführen:

Nach mindestens 1.000 gefahrenen Kilometern erfolgt gemeinsam mit einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer und der Begleitperson eine Beobachtungsfahrt in der Fahrschule. Den Abschluss der Schulungen bilden die Perfektionsschulung und die Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule. Ausführliche Informationen zum Thema "Übungsfahrten – Beobachtungsfahrt, Perfektionsschulung und Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

  • Bei der Durchführung von Übungsfahrten gilt für die Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
  • Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen. Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
  • Übungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden.
  • Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.

oesterreich.gv.at bietet Ihnen ein Fahrtenprotokoll zum Download an.

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie