Alleinerziehung

Statuten

Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Die Gestaltung der Organisation steht den Gründerinnen/den Gründern des Vereins im Rahmen der Gesetze frei.

Folgende Punkte müssen in den Statuten enthalten sein:

  • Der Name des Vereins – dieser muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Der Vereinsname muss in deutscher Sprache formuliert sein. Enthält er Abkürzungen, so sind diese im vollen Vereinsnamen auszuschreiben. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
  • Der Sitz des Vereins – dieser muss im Inland liegen. Als Sitz ist jener Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat
  • Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
  • Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
  • Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins
  • Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
  • Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
  • Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe des Vereins
  • Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis und die Zusammensetzung und Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung
  • Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens in einem solchen Fall

Verwirklicht der Verein steuerlich relevante Tätigkeiten und möchte er steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, sind auch bestimmte Anforderungen an die Statuten zu beachten. Das BMF stellt dafür Musterstatuten zur Verfügung.

Jedes Vereinsmitglied kann vom Leitungsorgan des Vereins verlangen, dass ihr/ihm die Statuten ausgefolgt werden.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Inneres