Amtstafel

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Waldbrandgefahr - Verordnung

P r ä a m b e l
Auf Grund der warmen und trockenen Witterung in den letzten Wochen ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Amstetten bereits eine sehr starke Austrocknung eingetreten.
Eine starke Austrocknung ist ebenfalls an der Streuauflage des Waldbodens
festzustellen.

Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher eine besondere Waldbrandgefahr vor und ergeht die Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektionen des Verwaltungsbezirkes sowie an die Bezirksbauernkammern und die Lokalpresse, nachstehende Verordnung in geeigneter Form zu verlautbaren.

V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr.
440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Amstetten verordnet:

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Amstetten, sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen v e r b o t e n.

HINWEIS:
a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
c) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum
Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische
Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.
Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder
Verfügungsberechtigte den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Amstetten,
Tel.Nr. 07472/9025 – 21624 zu verständigen. Ebenfalls vorher zu verständigen ist das
zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 Forstgesetz
1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.267,28 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Kraft.

waldbrandgefahr_verordnung1.pdf

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Mittwoch, 18. April 2018